12.03.2015
Keine Anrechnung des Wohngruppenzuschlages auf "Hilfe zur Pflege" (Sozialgericht Halle, Az. S24 SO 223/13 ER / Sozialgericht Berlin, Az S 184 SO 509/14 ER)
Bundesweit haben die Sozialhilfeträger in der Vergangenheit den Wohngruppenzuschlag bei Seniorenwohngemeinschaften (Pflege) von € 200,-- auf die Sozialhilfe angerechnet. Hierbei wurde sich auf § 2 SGB XII berufen.
Danach ist Sozialhilfe nur dann zu zahlen, wenn keine andere Leistung des Sozialhilfeempfängers greift. Die Sozialhilfe ist immer nachrangig. Diesem widersprachen jetzt die obigen Sozialgerichte aus Berlin und Halle.
Beide Sozialgerichte waren sich einig: Die Kürzung erfolgte zu Unrecht!
Der Wohngruppenzuschlag ist weder eine „gleichartige Leistung“ , noch sei sie wegen des Nachranggrundsatz der Sozialhilfe auf die Pflegesachleistung anzurechnen. Er diene vielmehr der Finanzierung einer Wohngruppe und der dafür erforderlichen Präsenzkraft, welche verwaltende Aufgaben wahrnimmt.
Unser Tipp: Weisen Sie die Sozialhilfeträger, welche die Leistungen immer noch um den Wohngruppenzuschlag kürzen auf obige Entscheidungen der beiden Sozialgerichte hin.