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23.12.2015

Häusliche Krankenpflege für Wachkomapatienten in Seniorenwohngemeinschaften

Das LSG Baden-Württemberg hat mit dem Urteil vom 21.07.2015 (L 11 KR 3010/14) eine Entscheidung zu einer Wohngemeinschaft mit Wachkomapatienten gefällt:

Die Klägerin leidet unter dem apallischem Syndrom (Wachkoma) und lebt in einer Seniorenwohngemeinschaft.

Wohngemeinschaften für Wachkomapatienten sind laut Aussage der zuständigen Heimaufsicht Wohngemeinschaften ausserhalb des Heimgesetztes von Baden-Württemberg. Aus diesem Grund lehnte die beklagte Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die häusliche Krankenpflege ab. Voraussetzung für die Bewilligung ist nämlich die Versorgung des Versicherten in der Häuslichkeit.

Das zuständige Gericht lehnt diese Auffassung der beklagten Krankenkasse ab und bestätigte stattdessen, dass eine Seniorenwohngemeinschaft von Pflegebedürftigen ein geeigneter Ort im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V sein kann, unabhängig davon, ob es sich um ein Heim nach dem jeweiligen Landesheimgesetz handelt.


Entscheidend ist, ob die Pflegebedürftigen einen Anspruch gegen den Eigentümer und Vermieter des Hauses bzw Träger des Heimes auf Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege haben.

Dadurch stellte das LSG Baden-Württemberg noch einmal ausdrücklich klar, dass die Einordnung nach dem Heimgesetz als Ordnungsrecht nicht automatisch Einfluss auf die Einordnung im Leistungsrecht (SGB V uns SGB XI) hat, sondern beide Bereiche unabhängig voneinander zu betrachten sind.


Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 37 Abs. 2 SGB V ausdrücklich auch die Einbeziehung von Seniorenwohngemeinschaften für Menschen mit speziellen Pflege- und Betreuungsbedürfnissen in die geeigneten Orte des § 37 Abs 2 SGB V bezweckt. Dies gelte insbesondere für Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenzerkrankungen oder eben auch für Personen im Wachkoma.

Typisches Merkmal solcher Wohngemeinschaften sind eben, das nur in der Regel ein Zimmer bewohnt wird und das die Gemeinschaftsräume zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stehen.

Im Gesetzestext ist nicht begründet, dass ein umfassender eigener Haushalt mit privater Nutzung aller Räume geführt werden müsse.