Zuschüsse und Gesetzesänderungen
Der Gesetzgeber hat durch Erlass des PNG (sog. „Pflege-Neuausrichtungsgesetz“) das Pflegeversicherungsrecht geändert.
Diese gesetzlichen Änderungen haben Auswirkungen für Pflegeeinrichtungen und ihre Kunden. Die Gesetzesänderungen sehen unter anderem neue Möglichkeiten der finanziellen Förderung vor. Die sollen im Folgenden erläutert werden, soweit sie von Ihnen beantragt werden könnten.
Welche Fördermöglichkeiten gibt es für Kunden von Pflegeeinrichtungen?
Bewohner ambulant versorgter Wohngruppe haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Förderung (den so genannten „Wohngruppenzuschlag“) von der Pflegekasse zu erhalten, um die Kosten für eine so genannte „Präsenzkraft“ zumindest teilweise erstattet zu bekommen.
Wenn Sie eine ambulant betreute Wohngruppe gründen oder umgestalten möchten, besteht grundsätzlich auch hierfür die Möglichkeit einer Förderung in Form von einer „Anschubfinanzierung“.
„Wohngruppenzuschlag“
In welcher Höhe ist eine Förderung möglich?
Die Förderung für zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen beträgt gemäß § 38a SGB XI pauschal 214 Euro monatlich pro Bewohner der Wohngruppe.
Als Anschubfinanzierung für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung der ambulant betreuten Wohngruppe beträgt die Förderung 2.500 Euro pro Bewohner der Wohngruppe, maximal jedoch 10.000 Euro.
Wer gehört zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen?
Grundsätzlich gehört jeder Bewohner der ambulant betreuten Wohngruppe zu den anspruchsberechtigten Personen!
Unter welchen Voraussetzungen kann man den „Wohngruppenzuschlag“ beanspruchen?
Sie müssen hierzu
- in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung wohnen
- gemäß Ihrer Pflegestufe Pflegesachleistungen, Pflegegeldleistungen oder eine Kombination aus beidem in Anspruch nehmen; ab 01.01.2015 auch bei Pflegestufe 0 mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI
- in der ambulant betreuten Wohngruppe von den Tätigkeiten einer Pflegekraft („Präsenzkraft“) profitieren, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet
- zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung zusammen wohnen und
- heimrechtliche Vorschriften dürfen der ambulant betreuten Wohngruppe nicht entgegenstehen.
Kann man mir die Förderung trotz Vorliegen der Voraussetzungen verweigern?
Nein! Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie gemäß § 38a SGB XI einen Rechtsanspruch auf die Leistung.
Können zwei Personen, die zusammen leben, eine ambulant betreute Wohngruppe im Sinne des Gesetzes sein?
Nein! Eine Wohngruppe muss aus mindestens 3 Personen bestehen, die zusammen wohnen und sich gemeinschaftlich versorgen lassen.
Müssen die Kosten für die Pflegekraft, die in der Wohngruppe tätig ist, nachgewiesen werden?
Nein! Auf die tatsächlichen Kosten kommt es nicht an, weshalb der Gesetzgeber bewusst auf einen Nachweis verzichtet hat!
Muss die Präsenzkraft eine Krankenschwester oder Altenpflegerin sein?
Nein! Die Pflegekraft muss keine (ausgebildete) Pflegefachkraft sein. Hier reicht beispielsweise eine Haushaltshilfe, die „hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen“ nach § 21 der Beschäftigungsverordnung leistet.
Wann endet die Förderung?
Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs ist im Gesetz nicht vorgesehen, insofern ist eine Förderung derzeit ohne zeitliche Begrenzung möglich. Um dies zu ändern, müsste das Gesetz geändert werden.
„Anschubfinanzierung“
In welcher Höhe ist eine Förderung möglich?
Die Förderung beträgt einmalig 2.500 Euro für jede anspruchsberechtigte Person, maximal jedoch 10.000 Euro pro Wohngruppe.
Wer gehört zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen?
Grundsätzlich gehört jeder Bewohner der ambulant betreuten Wohngruppe zu den anspruchsberechtigten Personen!
Unter welchen Voraussetzungen kann man die „Anschubfinanzierung“ beanspruchen?
- Die Voraussetzungen für den „Wohngruppenzuschlag“ (siehe oben) müssen erfüllt sein.
- Die anspruchberechtigten Personen müssen an der gemeinsamen Gründung der ambulant betreuten Wohngruppe beteiligt sein.
- Es muss eine altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der Wohnung erfolgen bzw. erfolgt sein.
- Der Antrag auf die Förderung muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der oben genannten Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden.
Kann man mir die Förderung trotz Vorliegen der Voraussetzungen verweigern?
Grundsätzlich nein! Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie gemäß § 45e SGB XI einen Rechtsanspruch auf die Leistung.
Ausnahme: Wenn der vom Gesetzgeber bereit gestellte Gesamtförderbeitrag in Höhe von 30 Millionen Euro aufgebraucht worden ist, besteht kein Anspruch mehr.
Kann ich die Förderung auch beanspruchen, obwohl ich bereits Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Absatz 4 SGB XI erhalte?
Ja! Die Ansprüche bestehen beide nebeneinander!
Kann ich die Förderung auch beanspruchen, wenn ich eine private Pflege-Pflichtversicherung habe?
Ja! Für Sie gelten die Förderungsvorschriften gemäß § 45e Absatz 1 Satz 4 entsprechend!
Wo ist die Leistung zu beantragen?
Der Antrag ist bei Ihrer Pflegekasse zu stellen.
Wann endet die Möglichkeit einer Förderung?
Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs ist im Gesetz nicht vorgesehen, insofern ist eine Förderung derzeit ohne zeitliche Begrenzung möglich. Wenn jedoch der vom Gesetzgeber bereit gestellte Gesamtförderbeitrag in Höhe von 30 Millionen Euro aufgebraucht worden ist, besteht kein Anspruch mehr.
Haben Sie weitere Fragen zur Gründung einer Senioren-WG?
Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch!