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27.12.2017

Neues zu Wohngemeinschaften

Weiterentwicklung neuer Wohnformen nach § 45f SGB XI  

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) wurden neue Möglichkeiten zur wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung und Förderung neuer Wohnformen im Rahmen eines Modellprogramms geschaffen. Der GKV-Spitzenverband ist mit der Umsetzung des Modellprogramms beauftragt. Seit 2015 nehmen insgesamt 54 Projekte an dem Modellprogramm teil. Am 14. September 2017 fand eine „Öffentliche Zwischenbilanz“ des Modellprogramms zur Weiterentwicklung neuer Wohnformen für pflegebedürftige Menschen im Hause des GKV-Spitzenverbandes statt. Dabei wurde nicht nur über den Stand der Umsetzung des Modellprogramms berichtet, sondern u.a. auch über die Interesse der Nutzer und die Weiterentwicklung neuer Wohnformen im Kontext des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs diskutiert. Ferner wurde versucht, die Innovationspotentiale aus Sicht der wissenschaftlichen Begleitung aufzuzeigen.

 

Aktuelles Urteil: „Wachkoma-WG“ sei ein „Heim“  

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat mit einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 24.11.2017 (Aktenzeichen: 26 K 6422/16) in einem Fall entschieden, dass eine Mehrheit schwerstpflegebedürftiger Personen, die sich überwiegend in einem Wachkoma befinden, keine „selbstverantwortete Wohngemeinschaft“ im Sinne des nordrhein-westfälischen Heimrechts sein könne.  Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ein Pflegedienst hatte gegen eine Feststellung der Heimaufsichtsbehörde des Kreises Viersen geklagt, nachdem die Behörde die Auffassung vertreten hatte, dass Untermieter eines Zimmers, die nicht mehr mobil und kommunikationsfähig sind, in einer vom Pflegedienst als Hauptmieter angemieteten Wohnung keine „selbstverantwortete Wohngemeinschaft“ im Sinne des § 24 Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) bilden. Das VG ist der Ansicht der Heimaufsichtsbehörde gefolgt und führte aus, dass in solchen Fällen, in denen die Bewohner wegen ihres Gesundheitszustandes auf eine Rund-um-die-Uhr Betreuung angewiesen seien und der Pflegedienst eine Vollversorgung gewährleiste, keine "WG", sondern eine Heim-Einrichtung im Sinne des § 18 WTG vorliege, weil die konkret angebotenen Leistungen für Pflegeheime typisch seien. Rechtsfolge sei, dass derartige "WGs" nach Auffassung des Gerichts der Aufsicht durch die zuständigen Behörden unterfielen, anders als tatsächlich „selbstverantwortete Wohngemeinschaften“ nach dem Ordnungsrecht in NRW.